IHK - Industrie- und Handelskammer Thurgau

Suchen

Aktuellste Meldung

02.02.2012:
Starker Franken bremst Aussenhandel
Der starke Franken sowie die eingetrübte Weltkonjunktur hinterliessen ihre Spuren auch im schweizerischen Aussenhandel. Zwar nahmen die Exporte im Jahr 2011 insgesamt um 2 % zu (Vorjahr: + 7 %), die Branchenmehrheit musste aber rückläufige Ausfuhren hinnehmen. Zugleich waren spürbare Preiskonzessionen erforderlich. Während die Nachfrage aus Asien florierte, stagnierte jene aus Europa. Die Importe verharrten auf dem Vorjahresstand. Die unterschiedliche Entwicklung zwischen den Aus- und den Einfuhren liess den Überschuss in der Handelsbilanz auf einen neuen Rekordwert steigen.
(Details)

Adresse

IHK Thurgau
Schmidstrasse 9
Postfach 396
8570 Weinfelden

Tel 071 622 19 19
Fax 071 622 62 57

info@ihk-thurgau.ch
beglaubigung@ihk-thurgau.ch

EORI-Nummer ist Pflicht

Die Hauptzollämter Singen und Lörrach weisen auf eine neue Regelung im allgemeinen Zollrecht hin, die für Schweizer Exporteure wichtig ist.

Wirtschaftsbeteiligte, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind, müssen über eine EORI-Nummer verfügen. Dies gilt auch für Schweizer Exporteure in die EU. Es handelt sich um das neue Registrierungs- und Identfizierungssystem von Wirtschaftsbeteiligten in der EU. Dies ergibt sich den Bestimmungen der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO, Kapitel 6) in Verbindung mit Anhang 38 zu ZK-DVO.

Erleichterungen entfallen
Gemäss der Mitteilung der Hauptzollämter Singen und Lörrach galten bis Ende 2009 nationale Erleichterungen. Demnach brauchten Wirtschaftsbeteiligte, die nur gelegentlich Zollanmeldungen abgeben, nicht über eine Zollnummer zu verfügen. Ebenfalls war die Angabe der Zollnummer des Empfängers in Versandanmeldungen und bei der Ausfuhr nicht erforderlich.

Auch Schweizer Exporteure
Seit dem 1. Januar 2010 müssen nunmehr folgende Personen über eine EORI-Nummer oder zumindest über Zollnummern verfügen und diese in den Zollanmeldungen angeben:
- Anmelder
- Vertreter des Anmelders
- Emfpänger bei der Einfuhr
- Versender/Ausführer bei der Versendung/Ausfuhr
- Subunternehmer im Sinne von Artikel 789 ZK-DVO
- Hauptverpflichteter
Dies gilt auch für ausländische Beteiligte, also für zum Beispiel für Schweizer.

Die Zollstellen müssen gemäss der Mitteilung der Hauptzollämter Singen und Lörrach die Angabe der EORI/Zollnummern verlangen. Werden Zollanmeldungen abgegeben, in denen eine oder mehrere der oben aufgeführten Personen nicht über die erforderliche EORI-Nummer oder Zollnummer verfügen, werden sie den Anmelder vor Überlassung der Waren auffordern, die fehlenden EORI-Nummern zu beantragen oder beantragen zu lassen (Hinweis auf Art. 41 Abs. 1 letzter Satz ZK-DVO). Eine Kopie des Antrages ist dem Zollamt vorzulegen. Der Anmelder oder der betroffene Wirtschaftsbeteiligte muss die EORI-Nummer nach Erteilung unaufgefordert der Zollstelle mitteilen.

Andere Personen als Wirtschaftsbeteiligte im Sinne der ZK-DVO (zum Beispiels Anmelder und Empfänger im Reiseverkehr/ bei Post- und Expressdiensten) müssen nicht über EORI-Nummern verfügen.

Übergangszeit
Für eine Übergangszeit können Beteiligte, die in einem Drittland oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, bei Abgabe einer Zollanmeldung auch Name und Anschrift anstatt einer EORI-Nummer angeben. Es muss aber gemäss den beiden Hauptzollämtern damit gerechnet werden, dass die Übergangszeit alsbald endet.

Nähere Angaben zur EORI-Nummer finden sich auf www.zoll.de



Thurgau