IHK - Industrie- und Handelskammer Thurgau

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07.02.2012:
Carnet ATA: Neue Regelung bei Wiederausfuhr aus den USA
Das Sekretariat der International Chamber of Commerce, Paris, hat mitgeteilt, dass die Abfertigung der Wiederausfuhr aus den USA für Flugreisende aufgrund wiederholt auftretender Schwierigkeiten neu geregelt wurde.

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Entwurf einer Verordnung über die Berufsbildung – Stellungnahme

Im Entwurf einer kantonalen Verordnung über die Berufsbildung kommt der Geist des neuen Bundesgesetzes nach Meinung der IHK zu wenig zum Ausdruck.

Einleitende Bemerkungen
Die Berufsbildung stellt eine Verbundaufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt dar. Dieser Geist des neuen Bundesgesetzes kommt unseres Erachtens im Entwurf einer Verordnung über die Berufsbildung nur ungenügend zum Ausdruck, indem der zentralen Bildungsverwaltung des Kantons ein zu hoher Stellenwert beigemessen wird. Wesentlich scheint uns, dass die Stellung der Berufsschulkommissionen und der Bildungszentren gestärkt und der Einfluss der Zentralverwaltung nicht noch übermächtiger wird.

Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Vernehmlassungsentwurfs


§ 1 Abs. 3 Departement
Die Formulierung in Absatz 3 „Die Aufsicht über die Berufsbildung obliegt dem Departement.“ geht uns zu weit. Insbesondere bleibt unklar, ob es sich um eine übergeordnete Formulierung handelt, die für sämtliche Bereiche der Verordnung gilt. Mindestens müsste ein Vorbehalt zur Aufsicht über die Berufsschulen angebracht werden.

§ 2 Berufsbildungskommission
Die Berufsbildungskommission sollte unseres Erachtens nicht nur zu grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung im engeren Sinne Stellung beziehen können, sondern auch zu Fragen, die die Volksschule betreffen, da die Lernenden von der Volksschule übernommen werden. Zudem ist es von grosser Bedeutung, dass sich die Mitglieder der Berufsbildungskommission in ihrer beruflichen Tätigkeit direkt mit Ausbildungsfragen befassen. Abs. 3 sollte in diesem Sinne ergänzt werden. Der Begriff „Prüfungskommission“ in Abs. 3 soll zudem im Plural stehen, da wir die Schaffung einer einzigen Prüfungskommission ablehnen.

§ 4 Organisation und Angebot
Wir vermissen eine Aussage zur Qualitätssicherung und Qualitätsförderung im Rahmen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Der Verordnungstext widerspricht zudem in Abs. 3 dem erläuternden Bericht, wonach die Studien- und Berufsberatung weder für die Jugendlichen noch für die Betriebe eine Stellenvermittlungsagentur sei.

§ 18 Qualitätssicherung und –förderung
Der Begriff „geeignete Instrumente“ in Abs. 1 sollte konkretisiert werden.

§ 20 2 Überbetriebliche Kurse
Wir begrüssen grundsätzlich diesen Punkt, da die von den Organisationen im Zusammenhang mit den ÜKs erbrachten Leistungen mit dem Kursgeld ja nicht vollständig abgegolten sind. Die gewählte Formulierung ist aber sehr unklar. Bezieht sich die Obergrenze für die Mehrbelastung auf die Kurskosten für einen einzelnen Lehrling bzw. ÜK-Absolventen, oder aber für alle Lehrlinge bzw ÜK-Absolventen eines Betriebes im jeweiligen Jahr?

§ 26 Aufgaben der Berufsschulkommission
Uns scheint eine starke Stellung der Berufsschulkommissionen wesentlich. Keinesfalls darf die Macht der Verwaltung noch stärker werden. So ist die Aufsicht der Berufsschulen bei den Berufsschulkommissionen anzusiedeln. Ebenfalls sollen die Berufschulkommissionen bei der Verabschiedung des Budgets zuhanden des Regierungsrates ein Mitentscheidungsrecht haben. Wir schlagen für die Kommission folgenden, ergänzten Aufgabenfächer vor:
1. Beratung und Unterstützung der Schulleitung und der Lehrpersonen, namentlich in fachlichen Belangen;
2. Beurteilung und Planung der Entwicklung und der Qualität der fachlichen Angebote;
3. Kontrolle über die Umsetzung der eidgenössischen und kantonalen Erlasse;
4. Aufsicht über den Schulbetrieb, insbesondere durch Schulbesuche;
5. Antrag für Sanktionen gegen Lehrbetriebe;
6. Gemeinsam mit dem Rektor oder der Rektorin die Verabschiedung von Budget und Rechnung zu Handen des Amtes;
7. Verantwortung für die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen;
8. In Absprache mit der Schulleitung legt die Kommission Rahmenbedingungen für die Stundenplangestaltung sowie die Material- und Kursgelder fest.

9. Sie setzt Funktionsverantwortliche ein und wählt Fachausschüsse.
10. Die Kommission berät den Rektor oder die Rektorin bei der Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen und stellt dem Departement Antrag für die Ernennung und Entlassung der Schulleitungsmitglieder.


§ 28 Schulleitung
In Abs. 1 schlagen wir eine Ergänzung vor: „Die Schulleitung legt in Absprache mit der Berufsschulkommission dem Departement ein Führungskonzept zur Genehmigung vor.“ Die Beschränkung der Unterrichtstätigkeit eines Schulleitungsmitglied auf 50 Prozent des Pensums scheint uns zu restriktiv.

§ 36 Zulassung zum Unterricht
Es fehlen in der Aufzählung Lernende, die sich nach der Lehre auf den Berufsmaturitätsabschluss vorbereiten wollen.

§ 37.Abs. 1 Koordination Schule und überbetriebliche Kurse
Diese Reihenfolge widerspricht der eidgenössischen Bildungsverordnung für Kaufleute: Während der üK-Fenster haben die Ausbildungs- und Prüfungsbranchen Priorität bei der Durchführung ihrer überbetrieblichen Kurse. In der übrigen Zeit haben die Schulen Priorität. Falls die Schulen während den üK-Zeiten Unterricht anbieten, darf den Lernenden aus der Absenz kein Nachteil erwachsen.

§ 38 Absenzen
Es gibt geschäftliche Anlässe, die eine Absenz rechtfertigen können und – wenn auch restriktiv – bewilligt werden sollten. Der Begriff „Notfallarbeiten“ scheint uns unklar. Wir schlagen in Ziffer 3 folgende, generellere Formulierung vor: „Absenzen aus geschäftlichen Gründen können ausnahmsweise bewilligt werden.“

§ 41 Zeugnisse
Bei nicht volljährigen Personen soll das Zeugnis auch vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Neben der Beurteilung der fachlichen Kompetenzen sind auch die Persönlichkeitskompetenzen wichtig.

§ 42 Prüfungskommission
Die heutigen Regelungen haben sich bewährt. Deshalb bevorzugen wir die Variante mit mehreren Prüfungskommissionen. Mit einer einzigen Kommission wären wesentliche Veränderungen verbunden, ohne dass aus unserer Beurteilung eine Effizienzsteigerung resultiert.

§ 50 1 Ausweis und Auszeichnung
In dieser Bestimmung wird die Mitteilung der Noten an die Lehrlinge und an die Ausbildungsbetriebe angesprochen.
Nützlich wären ergänzende Angaben:
- Wann werden Lehrlinge bzw. Ausbildungsbetriebe über „bestanden“/“nicht bestanden“ informiert? Dies soll einige Tage vorgängig zur Mitteilung der Noten erfolgen.
- Organisationen, welche die Lehrabschlussfeiern durchführen (an denen ja bekanntlich die Noten mitgeteilt werden), müssen vorgängig über die Resultate informiert werden. Sonst sind einerseits Peinlichkeiten absehbar, und andererseits wäre die Prämierung von Spitzenresultaten nicht möglich.

Unser Antrag: „… ausgestellt. Die Absolventen/Absolventinnen und die Ausbildungsbetriebe werden innert drei Tagen nach Vorliegen der Resultate über den Prüfungserfolg („bestanden“/“nicht bestanden“) informiert. Die Organisatoren von Lehrabschlussprüfungs-Feiern werden im Umfang Ihrer Bedürfnisse über die Resultate vorinformiert. Eine vorherige Mitteilung der Noten an die Absolventen/Absolventinnen und die Ausbildungsbetriebe ist ausgeschlossen.“

§ 62 Anlehren
Wir unterstützen die Absicht, die Möglichkeit der Anlehren aufrecht zu erhalten. Die Ausbildung mit Attest stellt Anforderungen, die nicht alle Schulabgänger erfüllen können. Wenn die intellektuellen Ressourcen nicht vorhanden sind, muss jedoch die Leistungsbereitschaft gegeben sein.

§ 64 Kantonale Weiterbildungskurse
Bei § 64 Abs. 1 handelt sich um eine verunglückte Formulierung, die neu zu fassen ist.

Unser Vorschlag: Statt „Die Kosten der Angebote…“ sollte es heissen: „Für Angebote…“

§ 65 1 Überbetriebliche Kurse
Hier ist uns der Begriff „anerkannte Kurskosten“ nicht klar; dieser Begriff müsste definiert werden (falls dies nicht bereits irgendwo in der Verordnung der Fall ist).
Weiters wurde bisher aus Amt und Parlament kommuniziert, dass die Absicht besteht, die Zahlungen an die ÜKs in der bisherigen Grössenordnung beizubehalten. Im Falle des Polymechanikers waren bisher durch die Bundes- und Kantonsbeiträge ca. 65% der Vollkosten der Kurse gedeckt. Die in diesem Paragraphen genannte Grösse von „mindestens 30% der anerkannten Kurskosten“ lässt also einen enormen Spielraum nach unten zu, umso mehr, als angenommen werden kann, dass die „anerkannten Kurskosten“ nur einen Teil der Vollkosten umfassen.

Unser Vorschlag: „Der Kanton leistet Beiträge an die Durchführung überbetrieblicher Kurse. Diese richten sich nach den geltenden interkantonalen Grundsätzen und betragen mindestens 50% der ausgewiesenen Vollkosten.“

Wir bitten Sie, sehr geehrter Herr Regierungsrat, sehr geehrte Damen und Herren, den Vernehmlassungsentwurf im Sinne unserer Anträge zu überarbeiten.

Thurgau