IHK - Industrie- und Handelskammer Thurgau

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07.02.2012:
Carnet ATA: Neue Regelung bei Wiederausfuhr aus den USA
Das Sekretariat der International Chamber of Commerce, Paris, hat mitgeteilt, dass die Abfertigung der Wiederausfuhr aus den USA für Flugreisende aufgrund wiederholt auftretender Schwierigkeiten neu geregelt wurde.

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Entwurf für ein Gesetz über die Familienzulagen

Der Entwurf für ein kantonales Gesetz über die Familienzulagen weist nach Meinung der IHK Thurgau schwerwiegende Mängel auf.

Sehr geehrter Herr Regierungsrat
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir danken Ihnen für die Einladung zur Vernehmlassung und nehmen zum Entwurf für ein kantonales Gesetz über die Familienzulagen wie folgt Stellung:

Einleitende Bemerkungen
Das neue Bundesgesetz über die Familienzulagen erfordert eine Anpassung der kantonalen Rechtsgrundlagen. Der Vernehmlassungsentwurf (VE) enthält nach unserer Meinung schwerwiegende Mängel. Diese betreffen insbesondere das faktische Verbot von kleinen Familienausgleichskassen und die Einführung einer kantonalen Lastenausgleichsregelung. Beides wird höhere Kosten generieren, ohne dass diesen ein Nutzen gegenübersteht. Dies lehnen wir strikte ab. Auch zerstückelt die vorgeschlagene Lastenausgleichsregelung bestehende, landesweite Solidargemeinschaften der Arbeitgeber. Unter dem Deckmantel der Solidarität sowie der Abschaffung von Ungleichbehandlungen und Privilegierungen soll ein insgesamt gesteigertes Kostenniveau in Kauf genommen werden. Es zeichnet sich eine ähnliche Entwicklung wie im Krankenversicherungswesen ab, wo kleine, kostengünstig arbeitende Krankenkassen unter dem Stichwort der „Solidarität“ systematisch benachteiligt werden, mit dem Ergebnis, dass das Kostenniveau insgesamt ansteigt. Positiv zu werten ist hingegen der Verzicht auf den Einbezug der Selbstständigerwerbenden.

Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Vernehmlassungsentwurfs

I Allgemeine Bestimmungen sowie IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen:
§ 2 Anerkennung von Familienausgleichskassen und § 21 Übergangsbestimmung

Mit den Bestimmungen in § 2 und § 21 wird den kleineren Familienausgleichskassen, die sich in den letzten Jahrzehnten bewährt haben, ohne Grund die Existenzberechtigung abgesprochen. § 2 Abs. 1, verbunden mit der Übergangsbestimmung in § 21, bedeutet ein faktisches Verbot von kleinen, privaten Familienausgleichskassen. Im erläuternden Bericht wird ausgeführt, dass im Kanton Thurgau 27 private Familienausgleichskassen (FAK) anerkannt sind, bei 19 handle es sich gleichzeitig um AHV-Ausgleichskassen, bei acht um berufliche oder zwischenberufliche FAK. Keine dieser acht Kassen erfülle die geltenden sowie die neu in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Anerkennungsvoraussetzungen. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen müssten diese Kassen demnach nach einer knappen Übergangsfrist von drei Jahren schliessen, obwohl sie keinerlei Anlass zu Klagen geben. Für eine solche Zwangsschliessung besteht kein Anlass. Es kann unseres Erachtens nicht angehen, einwandfrei und kostengünstig funktionierenden Organisationen mit mehrheitlich tiefen Beitragssätzen ohne wichtigen Grund die Bewilligung zu entziehen.

Antrag: In § 21 ist ein unbefristeter Besitzstandsschutz für bestehende private Familienausgleichskassen vorzusehen.

I. Allgemeine Bestimmungen:
§ 8 – Auflösungen, Zusammenschlüsse, Kassenwechsel
Unter dem Begriff „Kassenwechsel“ wird der Wechsel einer Firma von einer Ausgleichskasse zu einer anderen verstanden. Der Gesetzesentwurf sieht neu eine Genehmigungspflicht durch das Departement vor. Eine derartige Regelung wäre gesamtschweizerisch singulär und macht unseres Erachtens keinen Sinn. Sie würde einen unnötigen administrativen Aufwand und höhere Kosten bedeuten. In der Regel sehen die Kantone dafür eine Meldepflicht vor. Solche Wechsel betreffen häufig auch die AHV-Ausgleichskasse. Es ist deshalb naheliegend, für den Kassenwechsel die Regeln der AHV zu übernehmen.

Antrag: Die Wörter „sowie Kassenwechsel“ im ersten Abschnitt werden gestrichen. Es wird ein zweiter Abschnitt eingefügt: „Für den Kassenwechsel sind die Regeln der AHV-Gesetzgebung sinngemäss anwendbar.“

II: Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
§ 14 bis 18 – Lastenausgleich
Viele Kantone, unter ihnen auch der Thurgau, benützen die Anpassung der kantonalen Kinderzulagenregelung an das Bundesgesetz dazu, kantonale Lastenausgleichsregelungen einzuführen. Dies ist insbesondere für die gesamtschweizerisch tätigen AHV- und Familienausgleichskassen sehr problematisch. Die Einführung eines solchen Risikoausgleichs lehnen wir aus folgenden Gründen ab:

 Ziel des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ist es, eine gewisse schweizweite Harmonisierung des Kinderzulagenwesens herbeizuführen. Die Einführung eines kantonalen Lastenausgleichs widerspricht dem Geist dieser Harmonisierungsidee, führt sie doch zu einer Zerstückelung und Kantonalisierung der bisherigen landesweiten Solidarität innerhalb der – meist gesamtschweizerisch tätigen – Familienausgleichskassen. Diese werden in der Regel von Verbands-AHV-Ausgleichskassen geführt, die – soweit ihnen dies bislang nicht durch kantonale „Heimatschutzregelungen“ verwehrt wurde – in ihrem gesamten Tätigkeitsgebiet den Mitgliedfirmen (im Sinne eines One-Stop-Shops) auch die Abrechnung der jeweiligen kantonalen Familienzulagen ermöglichten. Die neue Bundesgesetzregelung verhilft nun dieser One-Stop-Shop-Idee zum Durchbruch, indem künftig die von AHV-Kassen geführten Familienausgleichskassen in allen Kantonen zuzulassen sind und somit einer schweizweiten Durchführung der Familienzulagenordnungen nichts mehr im Wege steht. Firmen mit Niederlassungen in mehreren Kantonen können endlich auch die Familienzulagen über eine einzige Kasse (die Kasse, mit der sie bereits die AHV abrechnen) abwickeln. Die Einführung eines kantonalen Lastenausgleichs unterminiert diese positive landesweite Entwicklung. Sie führt zu einem erhöhten administrativen Aufwand für die Kassen und die angeschlossenen Firmen, die in mehreren Kantonen tätig sind.

 Die Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) werden ausschliesslich durch die Arbeitgeber finanziert. Innerhalb ihrer Branchen führen die Arbeitgeber gesamtschweizerisch tätige AHV- und Familienausgleichskassen. Diese realisieren einen Lastenausgleich zu einem branchengerechten Beitragssatz. Oft beinhalten die Branchenlösungen über die kantonal vorgeschriebenen gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen hinaus noch weitergehende Lösungen, welche in Gesamtarbeitsverträgen fixiert sind und in der Regel durch die Branchenkasse durchgeführt werden. Die Einführung eines kantonalen Lastenausgleichs durchbricht dieses bewährte Prinzip und unterhöhlt sozialpartnerschaftliche Vereinbarungen. Es wird eine überflüssige Administration aufgebaut, die kantonal ausgleicht, was national und branchengerecht bereits ausgeglichen ist.

 Der vorgesehene Lastenausgleich bemisst die Beiträge in Prozenten der Lohnsumme. Dies bedeutet eine Bestrafung grosszügiger Arbeitgeber, denen mit dem Lastenausgleich Mittel entzogen werden. Das Resultat ist mittelfristig ein Leistungsabbau im überobligatorischen Bereich und eine Nivellierung der Familienzulagenleistungen auf der Höhe des gesetzlichen Minimums.

 Kantonale Lastenausgleichssysteme führen zur Strukturerhaltung von an sich nicht mehr lebensfähigen (weil nicht mehr konkurrenzfähigen) Familienausgleichskassen. Kantonale Lastenausgleichsysteme zerstören zudem die Anreize der Familienausgleichskassen zu eigenverantwortlichem, kostenbewusstem Umgang mit Auszahlungen. Im bisherigen System haben nicht mehr wettbewerbsfähige Verbandsausgleichskassen zu grösseren, wirtschaftlicheren Einheiten fusioniert. Insgesamt verschwanden so seit ihrer Gründung 45 (AHV)-Verbandskassen beziehungsweise Zweigstellen mit den zugehörigen Familienkassen. Es ist nicht einzusehen, weshalb dieser Flurbereinigungsprozess in einer Domäne, die ausschliesslich arbeitgeberfinanziert ist, gegen den Willen der betroffenen Kreise und Kassen mit viel Regulierungsaufwand aufgehalten werden soll. Selbst Branchenkassen, die durch überdurchschnittlich hohe Beiträge benachteiligt sind, lehnen Strukturerhaltung durch einen kantonalen Lastenausgleich ab.

Antrag: Die § 14,15, 16, 17 und 18 VE sind ersatzlos zu streichen.

III. Familienzulagen für Nichterwerbstätige:
§ 19 – Vollzug
Im Sinne des One-Stop-Shop-Prinzips sollte die Nichterwerbstätigen bei jener Kasse die Familienzulagen abrechnen, bei der sie als Nichterwerbstätige für die AHV angeschlossen sind, damit sie nur mit einer einzigen Amtsstelle verkehren müssen. Für nicht von AHV-Kassen geführte Familienausgleichskassen obliegt der Vollzug zwangsläufig der kantonalen Familienausgleichskasse.

Antrag: § 19 VE ist im Sinne obiger Erwägungen anzupassen.

Verzicht auf Regelungen für Selbstständigerwerbende
Das Bundesgesetz enthält keine Bestimmungen über die Selbstständigerwerbenden. Diese haben damit weder von Bundesrechts wegen einen Anspruch auf Familienzulagen, noch sind die Kantone verpflichtet, Regelungen für Selbstständigerwerbende zu erlassen. Wir begrüssen es ausdrücklich, dass im Thurgau eine solche Regelung nicht ins Auge gefasst wird. Leider hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates mit Stichentscheid von Präsidentin Erika Forster im November 2007 der parlamentarischen Initiative Fasel zugestimmt, so dass nun auf Bundesebene eine konkrete Vorlage erarbeitet wird.

Wir bitten Sie, sehr geehrter Herr Regierungsrat, sehr geehrte Damen und Herren, den Vernehmlassungsentwurf im Sinne unserer Anträge zu überarbeiten.

Thurgau