IHK Thurgau
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Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister erfordert Anpassungen in der kantonalen Gesetzgebung.
Aus Sicht der Wirtschaft von Interesse ist insbesondere § 7, der die Melde- und Auskunftspflicht Dritter regelt. Die im kantonalen Gesetzesentwurf vorgesehene Verpflichtung für die Arbeitgebenden geht nicht über das vom Bund verlangte Minimum hinaus. Wir begrüssen dies ausdrücklich. Eine aktive Meldepflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen würde unseres Erachtens auch keinen Sinn machen, da sich die Beschäftigten in der Regel nicht aus der Gemeinde am Sitz des Unternehmens, sondern aus einem weiteren Umkreis rekrutieren.
Bei den Logisgebern, Vermieterinnen und Vermietern sowie Liegenschaftsverwaltungen lehnen wir eine aktive Meldepflicht ebenfalls ab und befürworten die vom Bund als Minimum verlangte passive Auskunftspflicht. Eine aktive Meldepflicht für alle einziehenden, ausziehenden und wohnhaften Mieterinnen und Mieter sowie für die im Haushalt wohnenden Personen würde einen unverhältnismässigen bürokratischen Aufwand bedingen. Die hohe Zahl von Vermieterinnen, Vermietern und Logisgebern würde die Durchsetzung der Vorschrift erschweren. Es kommt hinzu, dass der Bundesgesetzgeber die Post verpflichtet, die Zustelladressen von Einwohnerinnen und Einwohnern den zuständigen Amtsstellen mitzuteilen. Diese Verpflichtung sollte nach unserer Auffassung einen hohen Qualitätsstandard der Register gewährleisten.
Das Gesetz sieht einen sehr weit gehenden Datenaustausch zwischen kommunalen und kantonalen Amtsstellen sowie Kirchen und Bundesämtern vor. Wir vertreten die Ansicht, dass der Datenschutz im Gesetz stärker als im vorliegenden Entwurf betont werden sollte.