IHK - Industrie- und Handelskammer Thurgau

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Aktuellste Meldung

07.02.2012:
Carnet ATA: Neue Regelung bei Wiederausfuhr aus den USA
Das Sekretariat der International Chamber of Commerce, Paris, hat mitgeteilt, dass die Abfertigung der Wiederausfuhr aus den USA für Flugreisende aufgrund wiederholt auftretender Schwierigkeiten neu geregelt wurde.

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Organisationsstruktur des Kantons Thurgau – Stellungnahme

Die IHK Thurgau unterstützt die von der Regierung vorgelegte Gebietsreorganisation im Grundsatz.

Sehr geehrter Herr Regierungsrat
Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen für die Einladung zur Vernehmlassung zu den Entwürfen für die Umsetzungserlasse zum Schweizerischen Zivil- und Strafprozessrecht, zum Bericht des Regierungsrates betreffend Überprüfung der Organisationsstruktur des Kantons Thurgau sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Wir äussern uns wie folgt:


Einleitende Bemerkungen – Zusammenfassung

Aus Sicht unserer Kammer und damit der Thurgauer Wirtschaft kommt im Rahmen der geplanten Gebietsreorganisation der Neueinteilung der Gerichtskreise die grösste Bedeutung zu. Mit der Halbierung der Zahl der Gerichtskreise von acht auf vier können die heute bestehenden Unzulänglichkeiten mit dezentralen und ineffizienten Strukturen gelöst werden. Die Neueinteilung ermöglicht eine vollamtliche Tätigkeit der Amtsinhaber und erlaubt damit eine klare Trennung zwischen richterlicher und anwaltlicher Tätigkeit. Insgesamt wird die Reform zu einer Professionalisierung der Rechtssprechung mit positiven Auswirkungen auf alle Instanzen führen. Für die Wirtschaft weniger bedeutungsvoll ist die Neueinteilung der Wahl- und der Zivilstandskreise. Schlanke und effiziente Staatsstrukturen insgesamt bilden aber eine wichtige Voraussetzung für einen attraktiven Wirtschaftsstandort.


Bemerkungen zu den einzelnen Entwürfen

1. Neueinteilung der Gerichtskreise

Spätestens seit der Abschaffung der Bezirksräte im Jahre 1989 hat die geltende Bezirkseinteilung stark an Bedeutung verloren. Ferner zeichnet sich ab, dass die neue schweizerische Strafprozessordnung zur Aufhebung der thurgauischen Untersuchungsrichterämter in ihrer heutigen Form und damit auch zu einer Ablösung der Bezirksämter führen wird. Gleichzeitig wird die ebenfalls per
1. Januar 2010 umzusetzende schweizerische Zivilprozessordnung ihrerseits Auswirkungen auf die Tätigkeit und die Organisation der Bezirksgerichte haben.


Auch wenn kein unmittelbarer Zusammenhang mit der eidgenössischen Strafprozessordnung besteht, ist eine Neueinteilung der Gerichtskreise nach Auffassung unserer Kammer zwingend notwendig, um die nötige Professionalität und Erreichbarkeit bei den erstinstanzlichen Gerichten sicherzustellen. Auch mit der vorgeschlagenen Halbierung der Gerichtskreise entstehen keine anonymen Grossgerichte. Der regionale Bezug der erstinstanzlichen Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen bleibt erhalten.

Zu den Mindestanforderungen an ein zeitgemässes erstinstanzliches Gericht gehören:
- lückenlose Erreichbarkeit während der Geschäftszeiten
- Sicherstellung einer professionellen Stellvertretung
- professioneller Umgang mit neuen elektronischen Kommunikationstechniken
- die Fähigkeit, umgehend vorsorgliche Massnahmen oder superprovisorische Verfügungen zu treffen
Nach Auffassung unserer Kammer stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass es den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Zivilgerichte und Strafbehörden künftig nicht mehr gestattet sein wird, neben ihrer staatlichen Aufgabenerfüllung noch anwaltlich tätig zu sein. Diese thurgauische Besonderheit schadet dem Ruf der Justiz. Wesentlich erscheint uns dabei auch die ausserkantonale Wahrnehmung: Es ist aus Sicht von ausserkantonalen Anwälten äusserst befremdlich, wenn Richter gleichzeitig anwaltlich tätig sind.
Der Kanton Thurgau ist dafür bekannt, seine Gerichtsfunktionäre ausserordentlich gut zu entschädigen. Für einen vollamtlich tätigen Bezirksgerichtspräsidenten, der samt Zulagen bis zu Fr. 200'000 verdient, ist das Verbot, sich anwaltlich zu betätigen, finanziell ohne weiteres verkraftbar.  
Wer als Richter bei einem Gericht tätig ist und als Anwalt aufgrund von privaten Mandaten zugleich bestimmte Rechtspositionen vertritt, ist der Gefahr ausgesetzt, dadurch in seiner Mitwirkung bei der Rechtsprechung inhaltlich beeinflusst zu werden. Das Risiko solcher Befangenheiten ist im Interesse der Unabhängigkeit der Justiz möglichst zu vermeiden. Die gleichzeitige Tätigkeit in einem Gericht kann einem Anwalt ausserdem zusätzliche Informationen sowie den Vorteil persönlicher Beziehungen verschaffen und damit auch unter diesem Gesichtswinkel unerwünscht sein. Die Erfahrung zeigt zudem, dass Gerichte und gegnerische Anwälte gegenüber Anwälten, die richterlich tätig sind, mit Blick auf Verfahren mit anderer Rollenteilung eine auffällige Zurückhaltung an den Tag legen.

Die Wirtschaft hat ein grosses Interesse an raschen und kompetent durchgeführten Gerichtsverfahren. Mit den bestehenden Strukturen kann dies nicht gewährleistet werden. Die Ausschöpfung der maximalen Einzelrichterstrafkompentenz wird daher klar unterstützt, ebenso die Abschaffung der Anklagekammer. Was die Standorte der Institutionen betrifft, befürworten wir die Ansiedlung in verkehrstechnisch günstig gelegenen Zentrumsgemeinden.


2. Neueinteilung der Wahlkreise

Die vom Regierungsrat vorgeschlagene Einteilung des Kantons in sechs Wahlkreise für den Grossen Rat wurde mit politischem Augenmass gewählt. Sie entspricht den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 129 I 185), und zwar auch dann noch, wenn der Grosse Rat dereinst von 130 auf 100 Mitglieder verkleinert werden sollte. Innerhalb der regionalen Arbeitgebervereinigungen im Kanton bestehen zum Teil unterschiedliche Ansichten über die Zuteilung einzelner Gemeinden zu den sechs Wahlkreisen. Aufgrund der Vernehmlassungsantworten sind allenfalls Korrekturen am Entwurf vorzunehmen.

Weiter erscheint es sachgerecht, auf der Ebene der Verwaltungskreise derzeit keine Änderungen vorzunehmen. Die vom Kanton dezentral zu erfüllenden Aufgaben sind zu vielfältig, als dass sie sich sinnvoll in einen Raster zwingen liessen. Zudem stehen mit der vorgeschlagenen Neueinteilung des Kantons ins sechs Wahlkreise und in vier Gerichtskreise bereits zwei mögliche Gefässe für dezentrale Verwaltungsaufgaben zur Verfügung.


3. Neueinteilung der Zivilstandskreise

Die Neuorganisation des Zivilstandsdienstes wird grundsätzlich befürwortet. Die geplante Organisation mit zwei Zivilstandskreisen ist gemäss den Erläuterungen mit Einsparungen von mehr als Fr. 700'000.-- jährlich verbunden. Unseres Erachtens sollte zusätzlich die Schaffung eines einzigen Zivilstandskreises für den ganzen Kanton geprüft werden.


Wir danken Ihnen, sehr geehrter Herr Regierungsrat, sehr geehrte Damen und Herren, für die Berücksichtigung unserer Anliegen.

 



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