IHK - Industrie- und Handelskammer Thurgau

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02.02.2012:
Starker Franken bremst Aussenhandel
Der starke Franken sowie die eingetrübte Weltkonjunktur hinterliessen ihre Spuren auch im schweizerischen Aussenhandel. Zwar nahmen die Exporte im Jahr 2011 insgesamt um 2 % zu (Vorjahr: + 7 %), die Branchenmehrheit musste aber rückläufige Ausfuhren hinnehmen. Zugleich waren spürbare Preiskonzessionen erforderlich. Während die Nachfrage aus Asien florierte, stagnierte jene aus Europa. Die Importe verharrten auf dem Vorjahresstand. Die unterschiedliche Entwicklung zwischen den Aus- und den Einfuhren liess den Überschuss in der Handelsbilanz auf einen neuen Rekordwert steigen.
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Steuergesetzrevision - Flat Rate Tax

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) unterstützt die Einführung einer Flat Rat Tax im Kanton Thurgau.

Die neuen, am 1. Juli 2008 publizierten Regierungsrichtlinien 2008 – 2012 halten fest, dass die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Thurgau durch die Verbesserung der steuerlichen Positionierung im interkantonalen Vergleich erhöht werden soll.

Die Wirtschaftsverbände formulieren folgende steuerpolitischen Zielsetzungen:

1. Der Kanton Thurgau erreicht bei der Besteuerung von mittleren und hohen Einkommen sowie Vermögen dauerhaft einen Rang unter den ersten fünf Kantonen auf der Kantonsrangliste.

2. Der Kanton Thurgau positioniert sich bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften dauerhaft unter den besten fünf Kantonen.

Während die Regierungsrichtlinien 2004 – 2008 noch eine Rangierung im besten Drittel der Kantone anstrebten, formulieren die Richtlinien 2008 – 2012 ein Ziel im besten Viertel. Die IHK freut sich über die Annäherung der regierungsrätlichen Ziele an jene der Wirtschaftsverbände. In den nachfolgenden Ausführungen wird die Vorlage anhand der genannten Zielsetzungen geprüft.

Die Vernehmlassung erfolgt in Abstimmung mit unserer Kompetenzgruppe Steuern / Finanzen.


A.  Die Vorlage im Einzelnen
I. Einführung proportionaler Einkommenssteuertarif / Sozialabzüge


Die IHK begrüsst die Einführung eines Einheitssteuersatzes von 5,88% ausdrücklich. Sie bewertet die nachfolgend unter Ziffer 4 dargestellten Vorteile als äusserst entscheidend für die Attraktivität unseres Standortes.


1.  Verfassungsmässigkeit der Vorlage
Seit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 1. Juni 2007 (133 I 206), in dem festgestellt wurde, dass die degressiven Tarifelemente im vorgesehenen Steuergesetz des Kantons Obwalden verfassungswidrig seien, wird diskutiert, ob proportionale Tarife vor der Verfassung standhalten. Diese Frage wurde von den Lausanner Richtern in jenem Urteil offen gelassen. Ausgangspunkt ist das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Gleiche Leistungsfähigkeit soll gleich (horizontale Steuergerechtigkeit), höhere stärker (vertikale Steuergerechtigkeit) besteuert werden. Die Steuer soll bei allen Mitgliedern des Staates das gleiche „Opfer“ fordern. Nach weitverbreiteter Meinung gilt dabei das Einkommen als wichtigster Indikator der Leistungsfähigkeit. Während unbestritten ist, dass gleiche Einkommen gleich besteuert werden müssen, besteht über die vertikale Steuergerechtigkeit Uneinigkeit. Zwar herrscht die überwiegende Auffassung, proportionale Einkommenssteuersätze würden die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllen, doch gibt es Mindermeinungen, die ausdrücklich einen progressiven Verlauf der Steuerkurve verlangen. In der öffentlichen Urteilsberatung zum Obwaldner Steuertarif hatte nur Bundesrichterin Danielle Yersin (SVP) ausdrücklich einen progressiven Verlauf der Steuerkurve postuliert. Die anderen sechs Richter verzichteten explizit auf eine Stellungnahme zur Proportionalsteuer oder sie brachten zum Ausdruck, proportionale Tarife unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu akzeptieren (Urteilsberatung bei Rolf Benz, „Degressive Steuertarife sind verfassungswidrig“ in: Zeitschrift für schweizerisches und internationales Steuerrecht, 6/07, S. 12ff).

Auch in seinem Urteil relativierte das Bundesgericht die Aussagekraft des Leistungsfähigkeitsprinzips hinsichtlich der vertikalen Steuergerechtigkeit. Aus dem Prinzip gehe nicht direkt hervor, um wie viel die Steuer zunehmen müsse, um unter dem Gesichtswinkel der Leistungsfähigkeit gleichwertige Verhältnisse herzustellen. Die Vergleichbarkeit sei daher in vertikaler Richtung erheblich geringer und dem Gesetzgeber stehe ein grosser Gestaltungsspielraum zu. Die Ausgestaltung des Steuertarifs, jedenfalls was den Verlauf der Progression anbetreffe, hänge in besonderem Mass von politischen Wertungen ab (BGE 133 I 218).

Für die Erfüllung des Leistungsfähigkeitsprinzips genügt es daher, wenn Personen mit höherer Leistungsfähigkeit einen höheren Steuerbetrag, solche mit einem tieferen einen tieferen Steuerbetrag abliefern. Folglich erfüllt der Einheitssteuersatz die Vorgaben der Bundesverfassung. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als der Vorschlag des Regierungsrates aufgrund der Sozialabzüge eine leichte Progression enthält. Auch Steuerrechtswissenschaftler, die degressiven Steuertarifen ablehnend gegenüber standen, erklären proportionale Steuertarife bei gleichzeitiger Steuerbefreiung des Existenzminimums als verfassungsmässig (Peter Locher, „Degressive Tarife bei den direkten Steuern natürlicher Personen“ in recht 2006, S. 123; René Matteotti, NZZ vom 29./ 30. März 2008, S. 31).


2.  Dringender Handlungsbedarf
Die jüngsten Steuergesetzrevisionen bewirkten verschiedene Entlastungen. Berücksichtigt wurden die Familien, die juristischen Personen sowie die natürlichen Personen im Bereich der Vermögenssteuern. Kaum Entlastungen gab es hingegen bei den Einkommenssteuern der natürlichen Personen. Wie der interkantonale Belastungsvergleich zeigt, besteht aber insbesondere im Bereich der mittleren und hohen Einkommen dringender Handlungsbedarf:

Während Thurgauer Familien mit einem Einkommen bis CHF 100'000.- im schweizweiten Vergleich noch sehr gut positioniert sind (bis CHF 60'000.- sogar Spitzenposition), bewegt sich der Kanton bei mittleren und höheren Einkommen lediglich im Durchschnitt. Auffallend ist die starke Progression zwischen einem Einkommen im Bereich von CHF 200'000.- bis CHF 600'000.-. In diesem Bereich weist der Kanton Thurgau auch den höchsten Grenzsteuersatz (9%) auf. Noch schlechter sieht die Situation für Alleinstehende aus. Bis zu einem Bruttoeinkommen von CHF 100'000.- liegt der Kanton Thurgau interkantonal noch einigermassen im Durchschnitt. Ab einem Einkommen von CHF 200'000.- weist unser Kanton jedoch eine der höchsten Steuerbelastungen auf. In keinem Bereich ist der Thurgau schlechter positioniert als bei der Steuerbelastung Alleinstehender im mittleren bis oberen Einkommensbereich. Dies hat einen negativen Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit unseres Standortes. Die Attraktivität für gute Steuerzahler ist äusserst gering und dem Kanton kommt dadurch wichtiges Steuersubstrat abhanden. Die IHK hat bereits im Jahr 2003 auf diese unerträglichen Grenzsteuersätze hingewiesen und eine Reduktion verlangt.


3.  Sozialpolitische Aspekte
Die Gegner des Einheitssteuersatzes begründen den grössten Vorbehalt mit verteilungspolitischen Argumenten. Der Revisionsvorlage wird vorgeworfen, sie begünstige hauptsächlich die oberen und obersten Einkommen, während der Mittelstand Ausfälle auszugleichen habe. Diese Kritik geht über die Tatsache hinweg, dass durch die Flat Rate Tax alle Steuerpflichtigen weniger Steuern zahlen werden. Es wird auch übersehen, dass die letzten Revisionen vor allem den Familien starke Entlastungen gebracht haben (Kinderabzüge, höhere Abzüge für Versicherungsprämien, Teilsplitting etc.), die mittleren und hohen Einkommen hingegen nicht berücksichtigt wurden. Zudem wird die tatsächlich vorherrschende Verteilungssituation verkannt. Aktuell finanzieren die 1,9% der Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von CHF 180'100.- bis CHF 400'000.- rund 9,3% der Steuereinnahmen. Noch eindrücklicher ist die Quote bei den 0,5% der Steuerpflichtigen, welche über ein Einkommen von über CHF 400'000.- verfügen: Sie leisten 6,8% der Steuereinnahmen. Demgegenüber bezahlen die 70,6% der Pflichtigen mit einem Einkommen bis CHF 60'000.- lediglich 32,4% der Steuereinnahmen.

Angesichts dieser Zahlen wird ganz offenkundig, dass die hohen und höchsten Einkommen heute überproportional viel zum Steueraufkommen beitragen. Die unbestritten stärkere Entlastung dieser Einkommensgruppen in absoluten Zahlen ist logische Folge. Bei Senkung eines Tarifes (oder auch des Steuerfusses) werden immer diejenigen Steuerzahler stärker entlastet, die mehr zum Steueraufkommen beitragen. Im Hinblick auf den interkantonalen Wettbewerb ist diese Entlastung aber dringend notwendig und aufgrund der genannten Zahlen auch in sozialpolitischer Hinsicht durchaus gerechtfertigt. Nur so kann auch das Risiko der Abwanderung von Personen mit hohen Einkommen für die Zukunft vermieden werden. Schliesslich werden auch die vorgesehenen Freibeträge den verteilungspolitischen Anliegen durchaus gerecht. Durch diese Freibeträge und den Verzicht auf den Bezug von Steuern mit einer einfachen Steuer von weniger als CHF 50.- wird erreicht, dass jeder Steuerpflichtige im Kanton Thurgau von der Revision profitiert. Die Quote der Steuerpflichtigen, welche über kein steuerbares Einkommen verfügen, steigt von 17 auf 24 Prozent.


4.  Positive Auswirkungen des Einheitssteuersatzes
Durch die Umstellung auf die proportionale Einkommensbesteuerung sind verschiedene positive Auswirkungen zu erwarten. Es ist anzunehmen, dass die Investitions- und Konsumanreize zunehmen werden, da die meisten Steuerzahler mit einer tieferen Steuerbelastung konfrontiert sind. Ressourcen, welche heute aufgrund von Steuervermeidungs- und Steueroptimierungsmöglichkeiten zurückgehalten werden, können investiert werden. Durch den Wegfall der progressiven Grenzsteuersätze werden Zusatzverdienste attraktiver. Mehr Arbeit lohnt sich und Leistungswille wird gefördert. Der Anreiz für Schwarzarbeit sinkt. Ausserdem werden die zivilstandsabhängigen Unterschiede deutlich geringer. Die Ungleichbehandlung von Ehepaaren gegenüber doppelverdienenden Konkubinatspaaren wird beseitigt. Entscheidend ist auch die Verminderung des Anreizes zur tariflichen Steueroptimierung. Die Nichtdeklaration von Einkommensbestandteilen aus Progressionsgründen wird sich kaum mehr lohnen, was zur Erhöhung der Steuerehrlichkeit seitens der Steuerpflichtigen beitragen wird. An dieser Stelle sei vorsorglich erwähnt, dass die Einführung eines einzigen Tarifs derjenigen von zwei oder gar drei Tarifen vorzuziehen ist. Nur durch einen einzigen Tarif für alle Einkommen kann verhindert werden, dass Schwellenwerte entstehen, deren Unterschreitung für die Steuerpflichtigen interessant ist. Einzig durch die Einführung eines einzelnen Tarifs können die genannten Vorteile uneingeschränkte Wirkung zeigen.

Aus der Einführung der Flat Rate Tax mit Sozialabzügen resultieren die längst notwendigen steuerlichen Entlastungen für natürliche Personen, insbesondere im Bereich der mittleren und höheren Einkommen. Der Einheitssteuersatz ist notwendiges Mittel, um die eingangs formulierten steuerpolitischen Zielsetzungen erreichen zu können. Der Thurgau wird durch die Einführung eines proportionalen Tarifs von 5,88 % wesentlich wettbewerbsfähiger. Zwar resultiert bei den hohen Einkommen nach wie vor noch kein Spitzenplatz, doch wird der Abstand zu den steuergünstigsten Kantonen wesentlich verringert, was von der IHK längst gefordert wurde. Die IHK kann die vorgesehenen Sozialabzüge unter der Voraussetzung eines Einheitssteuersatzes von 5,88% für alle Einkommen akzeptieren. Ebenfalls gutgeheissen wird die entsprechende Senkung der Quellensteuertarife.


II.  Weitere Änderungen
Zu den unbestrittenen Revisionspunkten wird keine weitere Stellung bezogen. Soweit nachfolgend unsererseits keine Bemerkungen gemacht werden, sind wir mit den vorgeschlagenen Revisionspunkten einverstanden.


1.  Umsetzung von Bundesrecht
a)  Teileinkünfteverfahren bei Beteiligungen
Der Vorschlag, im Bereich der Gewinnausschüttung auf Kantonsebene eine Angleichung an die direkte Bundessteuer vorzunehmen (§§ 20b und 22 Abs. 2), wird von der IHK aus Gründen der Praktikabilität gutgeheissen. Dem Wechsel vom Teilsatzverfahren hin zum Teileinkünfteverfahren (§§20b und 22 Abs. 2) bei qualifizierten Beteiligungen wird daher zugestimmt. In materieller Hinsicht wird jedoch nach wie vor angemerkt, dass die Definition der Mindesthöhe einer Beteiligung willkürlich ist. Die Ausweitung der Privilegierung auf Gewinnausschüttungen ausländischer Beteiligungen wird selbstverständlich begrüsst, ebenso die Verbesserungen bei den Veräusserungsgewinnen.


b)  Rückzahlung von Agio
Die Einführung des Kapitaleinlageprinzips, womit Rückzahlungen von unmittelbar durch die Inhaber der Beteiligungsrechte einbezahltem Agio wie eine Rückzahlung des Nennwert-Kapitals behandelt werden, wird aus Sicht der Wirtschaft ausdrücklich begrüsst.


c)  Anpassungen aufgrund Kollektivanlagengesetz
Den hauptsächlich terminologischen Anpassungen (§§ 13 Abs. 3; 22 Abs. 1 Ziff. 6; 46 Abs. 3; 101; 124 Abs. 2; 160 III) an das neu in Kraft getretene Kollektivanlagengesetz, welches das Anlagefondsgesetz abgelöst hat, stimmt die IHK zu.


d)  Ermessensveranlagung / Steuerstrafverfahren
Tatsächlich ist die Bestimmung von §178 aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung obsolet geworden und daher zu streichen. §212 konkretisiert bezüglich der blossen Mitunterzeichnung der Steuererklärung, dass dies allein keine Anstiftung, Gehilfenschaft oder sonstige Mitwirkung nach §210 darstellt. Diese Einschränkung ist sinnvoll und trägt den verbreiteten tatsächlichen Verhältnissen Rechnung. Auch die neuen Legiferierungen von 206 Abs. 1bis, 217 und 217a werden von der IHK gutgeheissen. Schliesslich sind die Anpassungen in den §§ 215 und 216 angesichts des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches notwendig.


e)  Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
Die vorsorgerechtlichen Anpassungen bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sind gestützt auf das StHG zu akzeptieren.


2.  Kinderbetreuungskosten
Dass durch die Zunahme von doppelverdienenden Familien und Alleinerziehenden erhöhte Fremdbetreuungskosten für die Kinder entstehen können, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Diese Entwicklung in der Gesellschaft ist unübersehbar und eine Erhöhung des Kinderbetreuungskostenabzugs auf maximal CHF 10'000.- wird von der IHK als sinnvoll erachtet. Dadurch wird vor allem die Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt unterstützt.

3.  Schuldzinsenabzug
Die Ausdehnung der für den Schuldzinsenabzug anrechenbaren Vermögenserträge auf die Tatbestände der indirekten Teilliquidation und der Transponierung wird begrüsst.

B. Finanzierbarkeit
Die IHK Thurgau hat bereits vor gut fünf Jahren angeregt, die Einkommenssteuern so weit zu senken, dass der Kanton Thurgau im Verhältnis zum Kanton Zürich wettbewerbsfähig ist. Die verschiedenen Berechnungen ergaben damals, dass wirksame Entlastungen finanzpolitisch kaum durchsetzbar gewesen wären. Zwischenzeitlich hat sich jedoch die Situation geändert. Durch die Steuergesetzrevisionen der letzten Jahre sind die Steuerkraft des Kantons und auch die Steuereinnahmen massiv gestiegen. Dem Kanton fliessen zudem aufgrund der NFA mehr Mittel zu. Die Wirtschaftsstruktur des Kantons Thurgau ist zudem recht heterogen, sodass Konjunkturschwankungen eher aufgefangen werden. Schliesslich zeigte sich in der Vergangenheit, dass die budgetierten Steuereinnahmen fast immer übertroffen worden sind.

Dies dürfte auch bei der vorliegenden Revision der Fall sein. Der Kanton ist nach Umsetzung der vorliegenden Revision endlich in allen drei Bereichen wettbewerbsfähig: bei den Gewinn- (und Kapitalsteuern), den Vermögenssteuern und nun auch bei den Einkommenssteuern. Tiefe Steuern für die Juristischen Personen und tiefe Vermögenssteuern reichen nicht aus, damit finanzkräftige Personen von einem Wegzug abgehalten oder zu einem Zuzug motiviert werden. Erst wenn der Kanton Thurgau auch bei der Steuerbelastung bei den Einkommenssteuern, insbesondere im mittleren und höheren Bereich, wettbewerbsfähig ist, wird sich dies standortpolitisch insgesamt auch positiv auswirken. Die Senkung der Einkommenssteuern mittels Flat Rate Tax wird darum auch Synergieeffekte bewirken. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Kanton Thurgau einer der wenigen Kantone ist, der gestützt auf die Rahmenbedingungen in der Lage ist, eine Flat Rate Tax einzuführen, bei der alle Steuerpflichtigen, vom tiefsten bis zum höchsten Einkommen, profitieren. Diese Chance muss nun genutzt werden.

C.  Ausblick
Die IHK unterstützt die vom Regierungsrat in den letzten Jahren eingeleitete Politik zu einer modernen und attraktiven Steuergesetzgebung. Vorrangig ist in Zukunft namentlich die rechtsformneutrale Besteuerung von Personenunternehmen. Sollten sich diesbezüglich nicht in absehbarer Zeit die dafür notwendigen Anpassungen im StHG abzeichnen, sind raschmöglichst entsprechende Entlastungen auf Kantonsebene zu prüfen.

Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anträge und auch für Ihre steten Bemühungen zur Steigerung der Attraktivität des Standortes Thurgau.

 

 

 

 

 

 


 



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