IHK - Industrie- und Handelskammer Thurgau

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07.02.2012:
Carnet ATA: Neue Regelung bei Wiederausfuhr aus den USA
Das Sekretariat der International Chamber of Commerce, Paris, hat mitgeteilt, dass die Abfertigung der Wiederausfuhr aus den USA für Flugreisende aufgrund wiederholt auftretender Schwierigkeiten neu geregelt wurde.

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Zur Revision des Steuergesetzes per 1. Januar 2008

Die IHK Thurgau fordert Nachbesserungen am regierungsrätlichen Entwurf für eine Teilrevision des Steuergesetzes.

Gemäss der Medienmitteilung des Regierungsrates vom 20. November 2006 soll mit den verschiedenen Änderungen des Steuergesetzes die Spitzenposition des Thurgaus im interkantonalen Vergleich gefestigt werden. Durch Entlastungen für Natürliche als auch für Juristische Personen soll die Attraktivität des Wirtschaftsraums Thurgau weiter gesteigert werden.

Diese Aufgabe ergibt sich bereits aus den Richtlinien 2004-2008 des Regierungsrates. Darin ist eine steuerliche Positionierung im besten Drittel der Kantone vorgesehen. Den Wirtschaftsverbänden, so auch der Industrie- und Handelskammer Thurgau, geht diese Zielsetzung zu wenig weit. Mit Befremden müssen wir zudem zur Kenntnis nehmen, dass die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren dem interkantonalen Steuerwettbewerb Einhalt gebieten will.

Die Wirtschaftsverbände formulieren folgende steuerpolitischen Zielsetzungen:

1. Der Kanton Thurgau erreicht bei der Besteuerung von mittleren und hohen Einkommen sowie Vermögen dauerhaft einen Rang unter den ersten fünf Kantonen auf der Kantonsrangliste.

2. Der Kanton Thurgau positioniert sich bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften dauerhaft unter den besten fünf Kantonen.

In den nachfolgenden Ausführungen wird zunächst analysiert, ob diese Zielsetzungen erreicht sind und wenn nicht, wo Handlungsbedarf besteht (lit. A). Unter lit. B nehmen wir zu den von Ihnen vorgeschlagenen einzelnen Revisionspunkten Stellung und ergänzen diese um unsere eigenen Anträge. Der letzte Abschnitt (lit. C) stellt die Finanzierbarkeit des Revisionsbedarfs dar.

Diese Vernehmlassung stützt sich auf den Miteinbezug unserer Kompetenzgruppe Steuern/Finanzen, der die Herren E. Roger Gutersohn, Dr. Beat Hirt, Dr. Daniel Model, Peter Muri und Andreas Sallmann angehören.

A. Zielerreichungsgrad und Handlungsbedarf
Die Wirtschaftsverbände haben seit längerer Zeit ein Stärken- und Schwächenprofil der Steuerordnung des Kantons Thurgau verlangt. Die Vernehmlassungsvorlage enthält das erste Mal ein solches Stärken- und Schwächenprofil. Wie die Vernehmlassungsvorlage selbst festhält, ist ein solches Profil „zur Erkennung des Revisionsbedarfs“ nötig. Die nachfolgenden Ausführungen ergänzen diese Analyseergebnisse, sofern sich eine besondere Bekräftigung oder eine abweichende Meinung aufdrängt.

I. Juristische Personen
Der Gewinnsteuersatz per 2007 ist interkantonal betrachtet wettbewerbsfähig (Platz 5). Im internationalen Vergleich sind mittlerweile andere Standorte gleich attraktiv oder attraktiver geworden (z. B. Irland, die neuen EU-Länder und auch Österreich etc.). Um die gewonnene Stärkeposition nicht zu verlieren, wäre es nötig, bereits jetzt Flexibilität für eine weitere Senkung des Gewinnsteuersatzes zu schaffen. Möglich wäre zum Beispiel eine Kompetenzeinräumung zugunsten des Grossen Rates, den Gewinnsteuersatz in einem bestimmten Rahmen festzulegen. Allerdings ist zu bedenken, dass eine weitere Senkung des Gewinnsteuersatzes (verbunden mit der Teilbesteuerung auf Dividenden) Rechtsungleichheiten zu Personenunternehmungen schaffen könnte.
Die in §100a vorgesehene Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer wird aus Gründen der Attraktivitätssteigerung, aber auch aus Gründen der Beseitigung dieses Anachronismus’, ausdrücklich begrüsst. Ziel ist jedoch nach wie vor die vollständige Abschaffung (durch eine Revision des Steuerharmonisierungsgesetzes), um eine Doppelbelastung des Risikokapitalgebers zu verhindern.
Der Kanton Appenzell Innerrhoden rühmt sich im neusten erschienenen Werbeprospekt (Seite 4), die sofortige Abschreibung auf Null zuzulassen, ohne dass ein Ausgleichszuschlag oder ein Einmalerledigungszuschlag erhoben würde. Die Industrie- und Handelskammer Thurgau regt an, diese Praxis auch für den Thurgau zu übernehmen, da dadurch Investitionen begünstigt werden.

II. Natürliche Personen
a) Einkommenssteuer
Im unteren Einkommensbereich weist der Kanton Thurgau im Vergleich zu den anderen Kantonen die tiefsten Steuerbelastungen auf.
Die Familien wurden in den letzten Jahren steuerlich stark entlastet (Kinderabzüge, höhere Abzüge für Versicherungsprämien, Teilsplitting etc.). Bei einem Steuerbelastungsvergleich eines verheirateten Alleinverdieners mit 2 Kindern ergibt sich, dass der Kanton Thurgau bis mindestens zu einem Einkommen von CHF 100’000.-- im interkantonalen Ranking sehr gut dasteht. Bei Bruttoeinkommen von CHF 60"000.-- weist er sogar eine Spitzenposition auf. Bei höheren Einkommen bewegt sich der Kanton jedoch im Durchschnitt. Auffallend ist die starke Progression zwischen einem Einkommen im Bereich von CHF 200’000.-- bis CHF 600’000.--. In diesem Bereich weist der Kanton Thurgau auch den höchsten Grenzsteuersatz (9 %) auf.
Wesentlich schlechter sieht der Steuerbelastungsvergleich Alleinstehender aus. Bis zu einem Bruttoeinkommen in der Höhe von ca. CHF 100"000.-- kann der Kanton Thurgau noch einigermassen im Durchschnitt der Schweizer Kantone mithalten. Zwischen einem Einkommen ab ca. CHF 200’000.-- bis CHF 600"000.-- weist jedoch der Kanton Thurgau eine der höchsten Steuerbelastungen, zum Beispiel im Vergleich zu St. Gallen, Schaffhausen, den beiden Appenzell und Zürich auf. In keinem Bereich ist der Kanton Thurgau schlechter positioniert als bei der Steuerbelastung Alleinstehender im mittleren bis oberen Einkommensbereich. Die Industrie- und Handelskammer hat bereits im Jahr 2003 auf diese unerträglichen Grenzsteuersätze hingewiesen und eine Reduktion verlangt. Nach der Revision des Unternehmenssteuerrechts muss hier nun endlich der maximale Grenzsteuersatz herabgesetzt und der Einkommenssteuertarif gestreckt werden. Im Vernehmlassungsentwurf (Seite 4, Ziffer 3.1.2) wird darum richtigerweise festgehalten, dass die Steuerbelastung bei mittleren und hohen Arbeitseinkommen gesenkt werden muss. Dieser Feststellung sind jedoch keine Taten gefolgt. Die vorgesehene Steuerentlastung beim Einkommenssteuertarif ist derart marginal, dass sie kaum bei jemandem materiell eine Auswirkung hat. Der Grenzsteuersatz von 9 % ist darum auf den 01.01.2008 zu senken.
Der wirtschaftliche, soziale und technologische Wandel wird immer schneller. Fähigkeiten der Menschen sowie Investitionen in Bildung und Ausbildung sind zunehmend der Schlüssel zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Eine intelligente Steuerpolitik fördert deshalb die Maxime des lebenslangen Lernens. Die heutige Praxis der Unterscheidung zwischen Ausbildungs- und Weiterbildungskosten ist lebensfremd. So ist es zum Beispiel nicht nachvollziehbar, weshalb es sich bei den Aufwendungen für ein Intensivstudium KMU-HSG um abziehbare Weiterbildungskosten handelt, bei den Aufwendungen für einen MBA-Lehrgang hingegen nicht. Die IHK Thurgau regt an, Ausbildungs- und Weiterbildungskosten ohne Differenzierung grosszügig zum Abzug zuzulassen.

b) Vermögenssteuer
Im Vernehmlassungsentwurf wird richtigerweise festgehalten, dass die Vermögenssteuer, wie sie noch von den Kantonen erhoben wird, im internationalen Vergleich ziemlich einzigartig ist. Die angrenzenden Nachbarländer haben die Vermögenssteuer im Laufe der 90er Jahre abgeschafft. Allerdings ist dennoch auch zu bedenken, dass diese Länder dafür eine Beteiligungsgewinnsteuer kennen, welche oft als Korrelat zur Vermögenssteuer bezeichnet wird. Die Wirtschaftsverbände haben seit langem die vergleichsweise zu hohe Vermögenssteuer im Kanton Thurgau kritisiert. Sie wirkt vor allem dann störend, wenn das Vermögen im Unternehmen gebunden ist. Mit der Einführung des Proportionaltarifes mit 1,1 ‰ wird es gelingen, den Kanton Thurgau interkantonal wieder in den vorderen Rängen zu platzieren. Insbesondere kann dadurch aber auch die Abwanderung gut situierter Steuerpflichtiger gestoppt werden. Während vermögende Personen aus den Nachbarkantonen bisher kaum Anlass hatten, in den Kanton Thurgau zu ziehen, dürfte dies allenfalls mit der geänderten Steuerbelastung anders aussehen. Der Kanton Thurgau wird nach der Revision bei sehr hohen Vermögen, vor allem gegenüber den Kantonen St. Gallen und Zürich, wesentlich attraktiver. Für die Industrie- und Handelskammer Thurgau ist es darum von eminenter Bedeutung, dass die vorgesehene Revision im Vermögenssteuerbereich uneingeschränkt umgesetzt wird.
Die Industrie- und Handelskammer Thurgau hat bereits im Vorfeld zum vorliegenden Vernehmlassungsverfahren angeregt, die Vermögenssteuer auf qualifizierenden Beteiligungen (5 %) zu ermässigen. In der Vernehmlassungsvorlage wird erkannt, dass die reduzierte Vermögenssteuer auf qualifizierenden Beteiligungen ein Bedürfnis ist. Das Vorhaben wurde jedoch unter Hinweis auf die laufende Unternehmersteuerreform II des Bundes hinaus geschoben. Dafür gibt es jedoch keinen Grund. Auch zum Beispiel der Kanton Nidwalden kennt den halben Vermögenssteuersatz auf qualifizierenden Beteiligungen.

c) Kapitalleistungen aus Vorsorge
Im Vernehmlassungsentwurf wird darauf hingewiesen, dass sich der Kanton Thurgau im interkantonalen Steuerbelastungsvergleich bei hohen Kapitalleistungen aus Vorsorge in einer unerfreulichen Situation befindet. Je nach Höhe der Kapitalleistung befindet sich der Kanton Thurgau zwischen Rang 20 bis Rang 24. Dabei wird auch vom Kanton selbst anerkannt, dass ohne Korrekturmassnahmen künftig die Abwanderung von Steuerpflichtigen kurz vor Fälligkeit solcher Kapitalleistungen droht. Die IHK Thurgau ist der Auffassung, dass auch hier Handlungsbedarf besteht, um diese Abwanderung guter Steuerzahler zu stoppen.

B. Die einzelnen Revisionspunkte / Ergänzungsanträge
Zu den unbestrittenen Revisionspunkten wird nachfolgend keine Stellung bezogen. Soweit darum unsererseits keine Bemerkungen gemacht werden, sind wir mit den vorgeschlagenen Revisionspunkten einverstanden. Nur soweit uns ein vorgeschlagener Revisionspunkt besonders wichtig erscheint, bekräftigen wir dies nachfolgend nochmals. Im Übrigen ergänzen wir die Revisionspunke mit dem unter lit. A festgestellten Handlungsbedarf.

1. Aufschub Tatbestände bei Betriebsaufgabe
Dieser Antizipation der Unternehmenssteuerreform II wird ausdrücklich zugestimmt.

2. Indirekte Teilliquidation und Transponierung
Auch diese Übernahme der Bundesvorlagen wird ausdrücklich begrüsst. Da die Vernehmlassungsvorlage und auch Artikel 7a StHG erst frühestens auf den 01.01.2008 in Kraft treten, wäre es wünschenswert gewesen, wenn in den Erläuterungen zur Vernehmlassungsvorlage ein Hinweis enthalten gewesen wäre, dass die kantonale Praxis sich bereits jetzt an die künftigen Vorgaben halten wird.
In der Praxis werden sich voraussichtlich die meisten Probleme in der Auslegung von §22a Absatz 2 ergeben. Die Frage der Mitwirkung des Verkäufers wurde auch bereits im Parlament am heftigsten diskutiert. Zwar übernimmt der Kanton Thurgau mit der vorgesehenen Regelung die Formulierung von Artikel 20a Absatz 2 DBG. Nach der früheren Bundesgerichtspraxis (vor 2004) war es möglich, im Unternehmensvertrag vorzusehen, dass der Käufer garantiert, in den fünf Jahren nach dem Kauf keine damals schon vorhandene Substanz zu entnehmen. Aufgrund der Voten im eidgenössischen Parlament ist nun davon auszugehen, dass der Verkäufer die Bonität des Käufers überprüfen muss. Wie weit diese Überprüfung gehen soll, wird in der Praxis aber erst noch festzustellen sein. Auf jeden Fall besteht diesbezüglich eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Die Industrie- und Handelskammer fordert eine restriktive Auslegung dieser neuen Bestimmung und ersucht um entsprechende Angaben in der Botschaft zum Steuergesetz. Der Entwurf des Kreisschreibens Nr. 14 der Eidg. Steuerverwaltung ist mit grösster Vorsicht zu interpretieren. Das Kreisschreiben ist fiskalisch motiviert und läuft der Absicht des Gesetzgebers zuwider. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass gegenwärtig ein Verfahren vor dem Bundesgericht hängig ist, bei dem die Beurteilung der vorliegend gestellten Fragen beantwortet werden sollen.

3. Ersatzbeschaffung
Diese Neuregelung wird ausdrücklich begrüsst.

4. Tarifgestaltung Einkommenssteuern
Zu diesem Punkt wird bereits in den allgemeinen Ausführungen unter A, II, lit. a Stellung genommen. Es besteht ein dringender Handlungsbedarf, den Grenzsteuersatz von 9 % zu reduzieren. Allenfalls sind Sondermassnahmen für Alleinstehende zu treffen, damit die gewaltige Belastungsdifferenz zu den anderen Kantonen beseitigt werden kann. Der Regierungsrat wird darum eingeladen, in der Botschaft entsprechende Berechnungsmodelle (z. B. Grenzsteuersatz 8 % und 8,5 %) aufzuzeigen.

5. Liquidationsgewinne
Die vorgesehene Steuererleichterung bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (Liquidation) ist fachlich gerechtfertigt. Sie entspricht dem künftigen Bundessteuerrecht und auch dem StHG.
Allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Privilegierung beim Steuersatz nicht auch dem Veräusserer einer Beteiligung, die als indirekte Teilliquidation qualifiziert wird, eingestanden werden soll. Ebenso fragt sich, weshalb bei einer Transponierung nicht analog §20a Absatz 1 StG, Steueraufschub gewährt werden kann.

6. Vermögenssteuer
Die Einführung eines einheitlichen Tarifes (1,1 ‰) wird begrüsst.
Die Vermögenssteuer auf qualifizierenden Beteiligungen (5 %) ist auf 50 % des Tarifes zu reduzieren.

7. Anrechnung Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer
Auch diese Massnahme muss auf jeden Fall umgesetzt werden.

8. Abschreibungspraxis
Wie bereits unter lit. A festgehalten, schlägt die IHK Thurgau vor, gleich wie der Kanton Appenzell Innerrhoden sofortige Abschreibungen auf Null zuzulassen, ohne dass ein Ausgleichszuschlag oder ein Einmalerledigungszuschlag bezahlt werden müsste. Diese Massnahme fördert Investitionen im Unternehmen.

9. Rechtsweggarantie
Der Vernehmlassungsentwurf sieht an verschiedenen Orten vor, dass dem Rekurs an die Steuerrekurskommission keine aufschiebende Wirkung zukommt. Eine solche generelle Regelung ist unhaltbar. Beim Rekurs handelt es sich um ein ordentliches Rechtsmittel, dem aufschiebende Wirkung zukommt. Dieser Grundsatz ist in §48 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege ausdrücklich festgehalten. Aus besonderen Gründen kann jedoch dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Dies wäre zum Beispiel angezeigt, wenn ein Steuerpflichtiger möglicherweise Vermögenswerte beiseite schaffen will, um sie dem Zugriff des Fiskus zu entziehen. Die entsprechenden Regelungen im Vernehmlassungsentwurf (§§188 Absatz 5, 191a Absatz 4, 194 Absatz 6 und 196 Absatz 3 Satz 2 StG) sind deshalb zu ändern beziehungsweise zu streichen.

10. Kapitalleistung aus Vorsorge
Wie bereits dargelegt, ist bei der Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge dringender Handlungsbedarf gegeben. Der Regierungsrat wird deshalb eingeladen, in der Botschaft zur Revisionsvorlage Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, die es gestatten, den Kanton Thurgau besser zu platzieren. Dabei sind verschiedene Varianten zur Berechnung nötig, insbesondere auch diejenige Variante, die den Kanton Thurgau auf Platz 5 bringen würde.

11. Ausbildungs- und Weiterbildungskosten
Die Industrie- und Handelskammer regt an, dass dieses Thema im Rahmen der FDK und auch im Rahmen der Revision des Steuerharmonisierungsgesetzes möglichst rasch angegangen wird. Dabei ist zu beachten, dass die Wegleitung zum Neuen Lohnausweis bereits jetzt vom Arbeitgeber bezahlte Ausbildungs- oder Weiterbildungskosten bis zu einem Betrag von CHF 12"000.-- von der Besteuerung ausnimmt.

C. Finanzierung
Nach der Vorlage soll die zur Vernehmlassung stehende Steuergesetzrevision nur dann umgesetzt werden, wenn am 1. Januar 2008 einerseits die NFA auf Bundesebene und andererseits die gesetzlichen Neuregelungen auf Kantonsebene ohne finanzielle Verschiebungen in Kraft treten. Diese Vorbehalte werden von der IHK Thurgau zurück gewiesen. Erfreulicherweise weist die Vernehmlassungsvorlage erstmals auch eine dynamische Betrachtung der Wirkungen der Revision auf. Danach betragen die Mindereinnahmen (insgesamt) für den Kanton CHF 3,9 Mio. und für alle Gemeinden zusammen CHF 5,3 Mio. Bezogen auf die Gesamtsumme aller kantonalen und kommunalen Steuereinnahmen handelt es sich bei diesen Beträgen um verschwindend kleine Mindereinnahmen. Sie liegen kaum im Streubereich des Gesamtbudgets der Kommunen und des Kantons, weshalb sie vernachlässigbar und auch nicht von der Umsetzung der NFA abhängig sind. Die vorgeschlagene Steuergesetzrevision kann darum ohne NFA durchgeführt werden.

Die IHK Thurgau hat darum darüber hinaus weiteren dringenden Handlungsbedarf formuliert. Sollte die NFA planmässig kommen, sind die von der IHK Thurgau vorgeschlagenen Anträge umsetz- und finanzierbar. Die IHK Thurgau ersucht darum den Regierungsrat, die gesamten aus der NFA dem Kanton zufliessenden Nettomittel vollständig für den Abbau der Steuerbelastung einzusetzen. Wie in der Vernehmlassungsvorlage aufgezeigt worden ist, führte jede Reduktion der Steuerbelastung in den letzten Jahren zu Steuermehreinnahmen.

Die IHK Thurgau ist der Ansicht, dass der Regierungsrat bei der vorgestellten Vernehmlassungsvorlage allzu zaghaft vorgegangen ist und zu wenig Mut beweist. Sämtliche aufgezeigten Massnahmen sind darum vom Regierungsrat per 01.01.2008 umzusetzen. Zusätzlich ist ebenfalls per 01.01.2008 der Staatssteuerfuss um 2 % zu senken. Die von der IHK Thurgau darüber hinausgestellten Anträge können bei Umsetzung der NFA ebenfalls auf den 01.01.2008 allesamt umgesetzt werden.



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