Ab Juli 2022 gilt ein neuer Rahmentarif für Ursprungszeugnisse

Die IHK Thurgau stellt als eine der 18 Schweizer Industrie- und Handelskammern im Auftrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gebührenpflichtige Ursprungsbeglaubigungen für den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren aus.
In Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO und dem Preisüberwacher PUE wurde ein neuer Rahmentarif vereinbart. Dies mit dem Zweck, die Bemessung der Gebühren schweizweit im Rahmen einer Bandbreite zu harmonisieren und zu vereinfachen und in einzelnen Kategorien leicht zu senken. Der schweizweit gültige Rahmentarif sowie der daraus abgeleitete, neue Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Thurgau wurden vom SECO genehmigt.

Im Rahmen dieser Vereinbarung gelten deshalb ab dem 1. Juli 2022 folgende Gebühren für unsere Dienstleistungen:

  • Die Berechnungsgrundlage beträgt neu 2 Promille des Warenwertes.
  • Die Untergrenze für Ursprungsbeglaubigungen wird von 20 auf 25 Franken angehoben.
  • Die Obergrenze für Ursprungsbeglaubigungen bleibt bei 250 Franken.
  • Für Beglaubigungsdossiers gilt neu ein Kostendach von 250 Franken. Ein Beglaubigungsdossier kann aus Ursprungszeugnis mit dazugehörenden Ursprungsbescheinigungen (angehängte Rechnungen) oder weiteren für den Export zwingenden Dokumenten bestehen.
  • Eine Inlandbeglaubigung kostet minimal 25 und maximal 125 Franken.
  • Weitere Dokumente und Dienstleistungen werden individuell und nach Aufwand gemäss Gebührentarif verrechnet.
  • Zudem entfällt ab dem 1. Juli die zusätzliche Gebühr von CHF 10 bei der Nutzung von e-origin.

 

Diese Erleichterungen treten per 1. Juli 2022 in den Dienstanweisungen in Kraft

Die bis heute für unsere Exportkunden gültige Praxis, nur LLE aus Deutschland zu akzeptieren, entfällt. LLE werden ab diesem Zeitpunkt aus der gesamten EU akzeptiert. Bedingung ist jedoch, dass die LLE von der zuständigen Ausländischen Handelskammer oder vergleichbaren Behörde beglaubigt ist.

Die bis dato gültige Praxis, dass bis zu einem Betrag pro Artikel und Warenposition von CHF 1'000.00 auf einen Nachweis verzichtet werden kann, wird ab 1. Juli 2022 auf CHF 2'000.00 pro Artikel und Warenposition bei der Handelsware geändert. Der Antragsteller ist nach wie vor verpflichtet, einen gültigen Nachweis aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Die Beglaubigungsstellen waren bis Ende Juni 2022 verpflichtet, Firmen, denen das vereinfachte Antragsverfahren bewilligt wurde, mindestens alle zwei Jahre zu kontrollieren und über die durchgeführte Kontrolle einen internen Bericht zu verfassen. Ab dem 1. Juli 2022 wird die Frist des Überprüfungszeitraums auf mindestens alle 3 Jahre erweitert. Unternehmen, welche eine kürzere Kontrollfrist wünschen, können dies bei Ihrer zuständigen Handelskammer beantragen.

Ihre Ansprechperson

Priska Egger

Telefon: 071 626 30 91
E-Mail: 

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