Änderungen bei der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

 

Das Freihandelsabkommen Schweiz-China sieht als Ursprungsnachweis für die Ausfuhr von Waren aus der Schweiz neben der Ursprungserklärung für Ermächtigte Ausführer auch die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vor. Der Gemischte Ausschuss des Freihandelsabkommens hat entschieden, auf diesem Formular Änderungen vorzunehmen.

Dies betrifft auf der Vorderseite die Rubriken 3 und 10 ((Optional) wurde gestrichen) und auf der Rückseite wurde der Hinweis auf das Wort Optional in den Rubriken 3 und 10 entfernt und die Limitierung der Anzahl Warenpositionen von 20 neu auf 50 festgelegt (Punkt 6).

Ab dem 1. September 2021 dem Schweizer Zoll zur Visierung vorgelegte EUR.1 im Rahmen des Freihandelsabkommens Schweiz-China müssen in Bezug auf die Beschriftung der Rubriken und der Bemerkungen auf der Rückseite den oben genannten Änderungen entsprechen (siehe Informations-Blatt). Die neuen Formulare sind ab sofort über den E-Shop der eidgenössischen Zollverwaltung erhältlich.

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