Mitarbeiterbeteiligungen als Chance für die Unternehmensentwicklung

Die Beteiligung von Mitarbeitenden am Unternehmen stellt eine interessante Möglichkeit dar, diese mittel- bis langfristig an die Firma zu binden, die Identifikation mit dem Unternehmen und dessen Wertentwicklung zu steigern und die Attraktivität als Arbeitgeber zu erhöhen. Zudem bietet die Beteiligungsvariante auch steuerliche Vorteile gegenüber Bonuszahlungen.

Oft liegen Mitarbeiterbeteiligungen vor, ohne dass sich die Parteien dessen bewusst sind. Die Steuerbehörden qualifizieren eine Beteiligung als Mitarbeiterbeteiligung, wenn das entsprechende Beteiligungsrecht auf das Arbeitsverhältnis zurückzuführen ist. Bei Paketen über 20-30% gehen die Steuerverwaltungen zum Teil nicht mehr von Mitarbeiterbeteiligungen aus, jedoch hat das Bundesgericht auch schon eine 50%-Beteiligung als Mitarbeiterbeteiligung qualifiziert. Keine Mitarbeiterbeteiligung stellen Beteiligungsrechte dar, die bei der Gründung der Gesellschaft erworben wurden oder die zu gleichen Konditionen auch an unabhängige Dritte veräussert werden.

Arten von Mitarbeiterbeteiligungen

Es wird zwischen den folgenden Beteiligungsinstrumenten unterschieden:

  • Echte Mitarbeiterbeteiligungen: Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Stammanteile, Optionen, Anwartschaften etc.
  • Unechte Mitarbeiterbeteiligungen: Phantom Stocks, Stock Appreciation Rights, Co-Investments

Echte Mitarbeiterbeteiligungen beteiligen die Mitarbeitenden am Unternehmen, sie werden zum Miteigentümer. Dies kann unmittelbar geschehen, z.B. durch die direkte Abgabe von Aktien. Neben der direkten Abgabe ist es auch möglich, zuerst Optionen oder Anwartschaften einzuräumen, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgeübt werden können. Die echten Mitarbeiterbeteiligungen können jeweils frei (d.h. mit uneingeschränkter Verfügungsbefugnis) oder gesperrt (d.h. mit zeitlich befristeter Verfügungssperre) ausgestaltet werden.

Unechte Mitarbeiterbeteiligungen räumen dem Mitarbeitenden im Ergebnis keine Beteiligung am Eigenkapital des Arbeitgebers und damit auch keine Stimm- oder Dividendenrechte ein, sondern stellen ihm «nur» eine Geldleistung in Aussicht, welche sich an der Wertentwicklung des Basistitels bestimmt. D.h. der Mitarbeitende wird Inhaber eines ökonomischen Abbilds einer Aktie oder Option.

Besteuerung Mitarbeiterbeteiligungen

Während der Lohn (Basislohn und Bonus) steuerbares Einkommen darstellt, sind Kapitalgewinne aus dem Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen grundsätzlich steuerfrei. Aus steuerlicher Optik stehen Mitarbeiterbeteiligungen somit im Spannungsfeld zwischen steuerbarem Einkommen und steuerfreiem Kapitalgewinn. Damit stellt sich die Frage, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt steuerbares Einkommen bzw. ein steuerfreier Kapitalgewinn erzielt wird.

Werden Mitarbeiterbeteiligungen unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis (im Verhältnis zum Verkehrs- bzw. Formelwert) an die Mitarbeitenden veräussert, so stellt die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Abgabepreis steuerbares Einkommen dar. Dieser geldwerte Vorteil ist im Zeitpunkt der Abgabe an die Mitarbeitenden zu besteuern. Zusätzlich führt die Qualifikation als Einkommen auch dazu, dass Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO) entrichtet werden müssen. Um somit steueroptimierte Aktienübertragungen an die Mitarbeiter zu gewährleisten, ist ein Formelwert zu definieren. Die Steuerbehörden verlangen, dass dieser nach einer für den Arbeitgeber tauglichen und anerkannten Methode ermittelt wird. Das kann allenfalls der Steuerwert oder ein anderer anerkannter Wert (z.B. nach einer EBIT-Multiple Methode ermittelt) sein. Wichtig ist, dass die einmal gewählte Berechnungsmethode beibehalten wird.

Um eine langfristige Bindung der Mitarbeitenden an das Unternehmen zu gewährleisten, werden Mitarbeiteraktien oftmals mit einer Veräusserungssperrfrist versehen, d.h. die Mitarbeitenden können erst nach Ablauf dieser Sperrfrist frei über ihre Aktien verfügen bzw. an den Arbeitgeber zurückverkaufen. Dies bringt auch Steuervorteile mit sich, da gesperrte Mitarbeiterbeteiligungen gegenüber freien Beteiligungen einen Minderwert aufweisen. Das Steuerrecht anerkennt bei der Berechnung des geldwerten Vorteils einen Abschlag von 6% pro Sperrjahr. Steuerlich berücksichtigt werden maximal 10 Sperrjahre und damit ein zulässiger Abschlag von maximal 44,16%.

Berechnungsbeispiel:

Ein Mitarbeiter erhält Mitarbeiteraktien mit einer Sperrfrist von 8 Jahren zu den folgenden Bedingungen zugesprochen:

  • Formelwert/Verkehrswert CHF 10'000/Aktie im Zuteilungszeitpunkt
  • Bezugspreis (Vorzugspreis) CHF 4'000/Aktie 

Verkehrswert Aktie ohne Sperrfrist 

 

CHF

10'000.00

Diskont von 37,259% (für 8 Jahre)

./. 

CHF

3'725.90

um Diskont reduzierter Aktienwert

 

CHF

6'274.10

abzüglich Bezugspreis

./.

CHF

4’000.00

steuerbarer geldwerter Vorteil pro Aktie

 

CHF

2'274.10

Veräussert der Mitarbeitende seine Aktien nach Ablauf der Sperrfrist, stellt die Differenz zwischen dem Formelwert im Zeitpunkt der Abgabe und dem Formelwert im Zeitpunkt der Veräusserung einen steuerfreien Kapitalgewinn dar. Sollten die Mitarbeiteraktien vor Ablauf der achtjährigen Sperrfrist wieder an den Arbeitgeber verkauft werden, so findet aufgrund der verkürzten Sperrfrist eine steuerliche Korrektur beim Mitarbeitenden statt. Ein allfälliger höherer Verkaufspreis (Übergewinn oder Mehrwert genannt), der z.B. auf eine veränderte Bewertungsmethodik zurückzuführen ist, ist in der Regel als Einkommen im Zeitpunkt der Veräusserung zu besteuern. Ein solcher Übergewinn wird jedoch dann nicht zusätzlich besteuert, wenn das den Wechsel der Bewertungsmethodik auslösende Ereignis erst nach Ablauf einer fünfjährigen Haltedauer der Mitarbeiteraktien eintritt. Ein solcher Wechsel der Bewertungsmethodik findet in der Regel statt, wenn das Unternehmen gesamthaft zu einem über den Formelwert liegenden Preis an einen Dritten verkauft wird.

Fazit

Mitarbeiterbeteiligungen stellen in vielerlei Hinsicht eine lohnenswerte Möglichkeit dar, um Fachkräfte stärker an das Unternehmen zu binden und bringen daneben auch noch steuerliche Vorteile mit sich. Wichtig ist eine einheitliche Regelung oder ein Mitarbeiterbeteiligungsplan. Dadurch werden auch die Rückkaufsrechte des Arbeitgebers sichergestellt sowie die Mitarbeitenden selbst geschützt, indem sie in bestimmten Fällen ihre Aktien schon vor Ablauf der Sperrfrist an den Arbeitgeber zurückverkaufen können. Die Einführung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes und auch dessen Verwaltung zieht einen gewissen administrativen Aufwand nach sich, insbesondere wenn eine Vielzahl von Mitarbeitenden involviert ist. Unterdessen sind aber diese Vorgänge standardisiert, weshalb sich der Aufwand in Grenzen hält.

 

Peter Muri, lic. iur., Rechtsanwalt
Martina Wüthrich, lic. iur., LL.M., Rechtsanwältin
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