Sanktionen gegen Russland: Hinweise für Exporteure

Die Sanktionen der Schweiz gegenüber Russland betreffen auch Exporteure. So ist derzeit bei vielen Gütern die Ausfuhr nach Russland verboten. Wir empfehlen unseren Kunden, sich vorgängig zur Ausfuhr von Gütern nach Russland auf der Hotline des SECO, sanctions(at)seco.admin.ch, Tel. 058 464 08 12, abzusichern, ob ihre Ware exportiert werden kann. Bei einer Reise mit Carnet ATA/CPD nach Russland gilt das gleiche.

 

Zusammengefasst hat der Bundesrat im Wesentlichen die folgenden Massnahmen erlassen:

Gütermassnahmen

  • Verbote bezüglich doppelt verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter und Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors 
  • Einfuhrverbot von Feuerwaffen, Munition, Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver aus Russland und der Ukraine
  • Verbote bezüglich Güter für die Luft- und Raumfahrt
  • Verbote bezüglich Güter für die Ölraffination

Finanzmassnahmen

  • Sperre von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte
  • Verbot der Begebung und des Handels von übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten
  • Verbot der Gewährung von Darlehen
  • Verbot der Entgegennahme von Einlagen über 100'000 Franken von russischen Staatsbürgern oder natürlichen und juristischen Personen in Russland
  • Meldepflicht für bestehende Einlagen von über 100'000 Franken
  • Verbote im Zusammenhang mit Transaktionen mit der russischen Zentralbank
  • Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr  

Massnahmen betreffend spezifizierte Gebiete

  • Einfuhrverbot von Gütern mit Ursprung in den bezeichneten Gebieten ohne ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat
  • Ausfuhrverbot für bestimmte Güter und damit zusammenhängenden Dienstleistungen in die bezeichneten Gebiete
  • Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und bestimmten Dienstleistungen

Weitere Massnahmen

  • Reisesanktionen

 

Viele Informationen finden Sie auch in den folgenden Dokumenten:

 

Allgemeine Informationen zu den Sanktionsmassnahmen:

 

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

 

Die Anhänge 1, 2 und 8 bis 14 der Verordnung sind auf der Website des SECO im Bereich Sanktionen abrufbar.

 

Die Anhänge 3 bis 7 der Verordnung befinden sich am Ende der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine.

 

Die in Art. 3 und 4 der Verordnung genannten Güterlisten (Dual-Use und besondere militärische Güter gemäss Anhänge 2 und 3 GKV) befinden sich auf der Website des SECO im Bereich Industrieprodukte.

 

Eine Suche nach Sanktionsadressaten kann direkt auf der Internetseite des SECO im Bereich Sanktionen durchgeführt werden.

 

 

Für Kurzarbeitsentschädigungen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, welche durch Schweizer Firmen geltend gemacht werden, sind die Arbeitslosenkassen zuständig. Auf www.arbeit.swiss finden sich die entsprechenden Informationen. 

 

Das SECO erteilt Auskunft über die Anwendung der spezifischen Sanktionsbestimmungen. Generelle Bestätigungen für «force majeure» kann das SECO nicht ausstellen. Die Ausstellung von Ursprungszertifikaten ist von den Sanktionsmassnahmen nicht betroffen. Ursprungszertifikate können von den Handelskammern nach wie vor ohne Rücksprache mit dem SECO ausgestellt werden. Allerdings darf die Inanspruchnahme eines Ursprungszertifikats nicht als «Garantie» verstanden werden, dass das geplante Geschäft nicht von den Sanktionen erfasst wird.

 

Über Rechtsordnungen, Sanktionen und Gegenmassnahmen von Drittstaaten kann das SECO weder Auskunft erteilen noch verbindliche Stellungnahmen abgeben. Für verbindliche Auskünfte müssen sich Unternehmen direkt an die zuständigen Behörden im entsprechenden Drittstaat wenden.

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